AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Filmhütte Medienproduktion (nachfolgend Filmhütte)
1. Geltungsbereich - Widerspruch gegen Kunden-AGB
Die nachfolgenden AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Auftraggebern/Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) und Filmhütte für die Herstellung von Werbe-, Image- und sonstigen Filmproduktionen. Etwaigen anderslautenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Kunden wird widersprochen.
2. Kostenvoranschlag
Unser Kostenvoranschlag bezieht sich ausschließlich auf die im Kostenvoranschlag konkret bezeichneten Projektumfänge. Werden vor oder während der Umsetzung zusätzliche Teilprojekte und Features besprochen und in das Projekt aufgenommen, erhält der Kunde einen zusätzlichen Kostenvoranschlag. Bei mehreren Kostenvoranschlägen ist der letzte maßgeblich, es sei denn der Kunde beauftragt das Projekt auf der Grundlage eines konkret benannten, früheren Kostenvoranschlags mit den dort genannten Leistungsumfängen.
3. Vertragsschluss, keine ordentliche Kündigung
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag die Leistungen beauftragt und Filmhütte diesen Auftrag bestätigt. Die Beauftragung des Kunden und die Bestätigung durch Filmhütte bedürfen der Textform. Der Vertrag ist ordentlich nicht kündbar ungeachtet des Rechtes der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Zeitplan/Termine
Es gelten die im letzten Kostenvoranschlag für das Projekt genannten Termine. Soweit aufgrund von zusätzlich beauftragten Leistungen ursprünglich genannte Termine nicht gehalten werden können, wird Filmhütte darauf hinweisen.
Die von Filmhütte genannten Termine verstehen sich nicht als Fixtermine, sondern sind durch Filmhütte um bis zu zwei Wochen verlänger- bzw. verschiebbar. Die Verlängerung soll begründet werden. Soweit der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt und so die Fertigstellung behindert (keine Ermöglichung von geplanten Dreharbeiten auf dem Firmengelände etc.) verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Verhinderung, nicht aber die Zahlungstermine des Kunden.
5. Zusammenarbeit im Rahmen der Postproduktion
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind zwei Korrekturschleifen im Preis enthalten, d.h. ein erster Entwurf und ein finaler Entwurf, zu welchem jeweils Änderungswünsche erfolgen können.
Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit nach Bereitstellung des Filmprojekts an den Kunden z.B. nach einem Upload (z.B. WeTransfer o.ä.) mündlich oder schriftlich Abnahme erklärt wurde, binnen 10 Kalendertagen keine Einwände geltend gemacht wurden oder der Film vom Auftraggeber/Kunden eingesetzt wird. Etwaige Änderungswünsche nach den o.g. Korrekturschleifen sind gesondert zu vergüten bzw. können nur im Rahmen eines neuen Teilprojekts bearbeitet werden.
6. Zahlungsmodalitäten/Rechnungstellung:
Alle Preise, Vergütungen und Kosten (z.B. im Kostenvoranschlag) verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der tatsächliche Rechnungsbetrag kann sich z.B. durch variable Kosten, abweichende Kilometer oder Mehrarbeit (Überstunden) ändern. Bei Rechnungsadresse des Auftraggebers/Kunden außerhalb Deutschlands (Europäische Union) kann nach erfolgreicher Prüfung der Umsatzsteuerident-Nummer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden (Reverse Charge Verfahren). Die Zahlung der vereinbarten Vergütung wird, jeweils nach Rechnungsstellung durch Filmhütte, wenn nicht anders vereinbart wie folgt geleistet:
- 50% Prozent der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen die genannte Rate überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls bei Auftragserteilung zu erstatten.
- 50% des vereinbarten Budgets bei Abnahme und Übergabe des fertigen Films /erfolgtem Upload an/für den Auftraggeber/Kunden.
Rechnungen sind sofort zahlbar, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung.
7. Nutzungsrechte, Lizenzerneuerung oder -erweiterung
Erst mit Zahlung der vollen Vergütung gemäß Kostenvoranschlag für das Projekt erhält der Kunde von Filmhütte das Nutzungsrecht für die eigene Nutzung auf der eigenen Homepage, für die eigene Onlinenutzung, auf Social Media und für Messen, national und international für die Dauer von 2 Jahren ab Fertigstellung/Abnahme (Lizenzzeit). Eine Verlängerung muss vor Ablauf der Lizenzzeit beantragt werden. Für eine weitere Zwei-Jahreslizenz werden in der Regel 20% des ursprünglichen Auftragswerts berechnet. Die Erweiterung der Lizenz z.B. für die Nutzung durch Dritte, Vertriebspartner des Kunden etc. bedarf ebenfalls der rechtzeitigen Anfrage und Lizenzvereinbarung. Für externe Footage Materialien im Film (Fremdmaterialien), Musiklizenzen oder Artwork, welches von Dritten bezogen oder bereitgestellt wurden, kann Filmhütte keine Rechte einräumen. Dies ist Sache des Kunden bzw. einer gesonderten Vereinbarung. Auch für persönliche Nutzungsrechte Dritter, die aus der Sphäre des Auftraggebers kommen (Mitarbeiter, Zulieferer, Kunden) kann Filmhütte keine Rechte einräumen. Die entsprechende Rechteeinräumung/-Klärung fällt in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
8. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber / Terminverschiebungen/ Ausfallgagen:
Bei Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber bis 10 Tage vor Drehbeginn fallen 30% des vereinbarten Honorars an. Bei weniger als 10 Tage bis Drehbeginn sind 50% des vereinbarten Honorars vom Kunden/Auftraggeber zu bezahlen. Bei Verschiebung des Drehtermins aus Gründen die Filmhütte nicht zu vertreten hat um maximal 2 Wochen fallen, wenn dies in der Zeit bis 10 Tage vor Drehbeginn erfolgt, weitere 15% des vereinbarten Honorars.
Bei weniger als 10 Tage vor Drehbeginn sind 30% des vereinbarten Honorars zusätzlich vom Auftraggeber zu bezahlen. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen den jeweiligen Betrag überschreiten, so sind die getätigten Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.
9. Urheberrechtsschutz
Die Ausarbeitungen/Kostenvoranschläge sowie die hergestellten Filme sind geistiges Eigentum von Filmhütte und urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum von Filmhütte.
Die den Kunden/Auftraggebern eingeräumten Lizenzen für das Projekt sind in Ziffer 7 geregelt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Kostenvoranschläge und alle Ausarbeitungen (Projektbeschreibungen, etc.) dürfen vom Kunden/Auftraggeber nicht für andere Projekte oder zur Einholung von Gegenangeboten verwendet werden.
10. Geheimhaltung, Credit-Regelung
Die Parteien verpflichten sich, alle Projektunterlagen und Projektdaten Dritten gegenüber auch über die Geltungsdauer dieses Vertrags hinaus geheim zu halten. Filmurheber und Produzenten werden im Abspann oder in der Filmbeschreibung genannt, wo dies branchenüblich und möglich ist (z.B. bei Ablauf des Films auf einer Website, auf YouTube im Abspann etc.). Der Auftraggeber/Kunde nennt Filmhütte, Regie, Kamera und Schnitt auf der Website, auf welcher der Film zum Abruf bereitsteht, vorbehaltlich abweichender Maßgaben von Filmhütte. Der Auftraggeber gestattet Filmhütte (falls nicht anders schriftlich vereinbart) Projektauszüge/Filmclips von bis zu 180 Sekunden zu Zwecken der Eigenwerbung Dritten vorzuführen oder zum Abruf bereitzustellen (auf der Website). Dies schließt die Eigenwerbung durch beteiligte Filmurheber (Kamera, Regie) mit ein.
11. Rabattverfall
Gewährte Rabatte verfallen, wenn der Rechnungsbetrag nicht binnen 10 Tagen nach Abnahme bzw. Rechnungsstellung an Filmhütte gezahlt wurde.
12. Arbeits- und Zahlungsbedingungen für Drehtage
a) Ein Drehtag entspricht einem Zeitraum von 10 Stunden ab Arbeitsbeginn (packen Equipment) bis Arbeitsende (Equipment ausgeladen) inklusive Reisezeiten. Verzögerungen während der An- und Abreise wie Staus, Baustellen, etc. sowie höhere Gewalt fallen unter das Produktionsrisiko des Auftraggebers und zählen ebenfalls zur Arbeitszeit, sofern kein Verschulden von Filmhütte vorliegt.
b) Ist eine Pause erst nach mehr als sieben Stunden ab Arbeitsbeginn möglich, wird hierfür eine zusätzliche Überstunde berechnet, ungeachtet der Gesamtarbeitszeit. Das Sichern oder Überspielen von Kameramaterial zählt ebenfalls zur Arbeitszeit.
c) Mehrarbeit wird je angefangene Stunde (ab der 11. Stunde) wie folgt vergütet, wobei sich die Tagesgage für das jeweilige Gewerk (z.B. Regie, Kamera, Beleuchtung etc.) aus dem Kostenvoranschlag ergibt:
- 11. & 12. Std. 10% der Tagesgage (TG) + 25% Zuschlag (somit 12,5% der TG)
- 13. & 14. Std. 10% der Tagesgage + 50% Zuschlag (somit 15% der TG)
- ab 15. Std. 10% der Tagesgage + 100% Zuschlag (somit 20% der TG)
d) In der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder sonntags wird ein Zuschlag von 50% von 10% der Tagesgage (mithin 15% der TG) verrechnet. Dies gilt für Zeiten der Mehrarbeit oder normale Arbeitszeit innerhalb eines 10 Stunden Arbeitstages.
e) Falls keine adäquate Verpflegung durch den Kunden/die Verantwortlichen vor Ort erfolgt, fallen Verpflegungspauschalen in Höhe der aktuellen steuerlichen Spesensätze an.
Auslagen und Fremdkosten (z. B. Maut- oder Parkgebühren, Hotelkosten, etc.) werden, wenn sie nicht unmittelbar vor Ort durch den Kunden/Auftraggeber bar erstattet werden, mit 15 % Handlungsaufschlag weiterberechnet.
f) Reisetage werden berechnet wie folgt:
Wird an Reisetagen auch gedreht, gilt dies als Drehtag (100% Tagesgage).
13. Haftung
Filmhütte haftet für den Bestand der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Hinsichtlich etwaiger Schäden und Mangelfolgeschäden aufgrund der Tätigkeit der Filmcrew oder der Nutzung des Films haftet Filmhütte nur für grobe Fahrlässigkeit oder für Vorsatz. Ausgenommen sind Personenschäden (Gesundheit und Leben). Hierfür haftet Filmhütte nach den gesetzlichen Vorschriften.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Alle Aufträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Soweit der Auftraggeber/Kunde ein kaufmännisches Unternehmen ist und/oder seinen Sitz Ausland hat (auch Rechnungsadresse) ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund des Vertrags und seiner Abwicklung, soweit rechtlich zulässig, das für den Sitz von Filmhütte zuständige Gericht.
15. Textform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
16. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder des Kostenvoranschlags unwirksam sein sollte, bleibt die vertragliche Regelung im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung soll diejenige Regelung gelten, die der unwirksamen Regelung hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Gehalts am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Lücken.